Mit dem neuen Jahr kommen wieder einige Veränderungen in der Pflege. So wird es mit dem 1. Januar 2023 für verschiedene Pflegeleistungen mehr Geld sowie Erleichterungen geben. Allerdings, die ursprünglich geplante, große Pflegereform 2022 ist nicht auf den Weg gebracht worden. Nun gibt es kleine Verbesserungen in mehreren Bereichen der Pflege. Wir geben hier einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
Und hier der Überblick:
- Erhöhung der Pflegesachleistungen um 5%
- 10% mehr für die Kurzzeitpflege
- Gestaffelter Zuschuss für die Eigenleistungen in Pflegeheimen
- Einfache Umwandlung des Entlastungsbetrag
- Einfachere Verordnung von Pflegehilfsmitteln
- 50€ für digitale Pflegeanwendungen
Unser Leistungskomplex Berlin 2023
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Das Ziel des Bundesgesundheitsministeriums für 2023: Die Pflege zuhause soll finanziell besser ausgestattet werden. Allerdings bleibt das Pflegegeld unverändert (Zahlung bei Pflege durch pflegende Angehörige), die Pflegesachleistungen mit denen die Leistungen der professionellen Pflegedienste, z.B. Ihrer Sozialstation Biedermann, bezahlt werden, steigen um 5% an. Damit sollen auch die gestiegenen Lohkosten in der Pflege refinanziert werden.
Unsere Übersicht gemäß der Pflegegrade:
Pflegegrade | Pflegegeld | Pflegesachleistungen bis 31.12.2022 (pro Monat) | Pflegesachleistungen ab 01.01.2023 (pro Monat) |
1 | – € | – € | – € |
2 | 316,00 € | 689,00 € | 724,00 € |
3 | 545,00 € | 1.298,00 € | 1.363,00 € |
3 | 728,00 € | 1.612,00 € | 1.693,00 € |
5 | 901,00 € | 1.995,00 € | 2.095,00 € |
Kurzzeitpflege
Die Pflege zuhause soll finanziell besser unterstützt auch sollen steigende Kosten für die Betroffenen abgefangen werden. Der jährliche Betrag für die Kurzzeitpflege wird um zehn Prozent angehoben. Mit dem Jahreswechsel stehen 1.774 Euro zur Verfügung, 162 Euro mehr als bisher.
Eigenleistungen in Pflegeheimen
Vor allem langjährige Bewohner von Pflegeheimen werden beim Eigenanteil für die Pflege ab 2023 finanziell entlastet. Umso länger der Aufenthalt im Pflegeheim dauert, desto höher wird der Leistungszuschlag für den Eigenanteil. So wird verhindert, dass sich ein langer Pflegeheimaufenthalt zur einer zu starken finanziellen Belastung entwickelt. Wer länger als drei Jahre im Pflegeheim lebt, bekommt einen Zuschlag von 70 Prozent auf den zu zahlenden Eigenanteil, allerdings gilt dies nur für die Kosten der Pflege, nicht aber für den sogenannten „Hotelkosten“-Anteil.
Die Staffel der Leistungszuschläge
- Bis 12 Monate: 5 Prozent
- Mehr als 12 Monate: 25 Prozent
- Mehr als 24 Monate: 45 Prozent
- Mehr als 36 Monate: 70 Prozent
Umwandlung zum Entlastungbetrag
Wenn Gelder aus dem Pflegesachleistungsbetrag nicht aufgebraucht worden sind, können 40 Prozent davon in Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Ab Januar 2022 ist dazu kein Antrag mehr bei der Pflegekasse nötig.
Verordnung für Pflegehilfsmittel
Damit Pflegehilfsmittel unkomplizierter und schneller dort sind, wo sie benötigt werden, beim Bedürftigen, bekommen Pflegefachkräfte ab 2022 mehr Entscheidungsbefugnisse. Sie können dann selbst eine Verordnung für Pflegehilfsmittel ausstellen und einen Antrag bei der Pflegekasse einreichen. Bisher ist der Bedarf vom Gutachter in der Pflegebegutachtung festgehalten worden.
Digitale Pflegeanwendungen
Ab 2022 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine digitale Pflegeanwendung (DiPa). Dieser Anspruch findet sich im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI § 40b). Er ist mit einer monatlichen Summe von maximal 50 Euro beziffert. Eine digitale Pflegeanwendung ist eine App, die Pflegende sowie Pflegebedürftige bei der täglichen Pflege unterstützen soll.
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